Der Staat ist in verschiedene Instanzen gegliedert, die unterschiedliche Aufgaben übernehmen. An oberster Stelle steht in Deutschland der Bund, bestehend aus 16 Bundesländern (13 Flächenländern und 3 Stadtstaaten). Die Bundesrepublik Deutschland gehört der Europäischen Union an.
Europäische Union
Wahlberechtigt zum Europäischen Parlament sind alle Bürger*innen eines Mitgliedstaates (in Deutschland ab 18 Jahre). Das EP wurde zuletzt 2019 für fünf Jahre gewählt.
Mit der Wahl am 26. September 2021 werden die Abgeordneten des 20. Deutschen Bundestages bestimmt. Die Wahlberechtigten für die Wahl zum Deutschen Bundestag (alle 4 Jahre) müssen nach dem Bundeswahlgesetz
die deutsche Staatsangehörigkeit haben
mindestens 18 Jahre alt sein
Landesebene
Die nächste Wahl der Abgeordneten des 20. Schleswig-Holsteinischen Landestages findet 2022 statt. Die Wahlberechtigten für die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (alle 5 Jahre) müssen nach dem Landeswahlgesetz
die deutsche Staatsangehörigkeit haben
mindestens 16 Jahre alt sein
seit mindestens sechs Wochen ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort in Schleswig-Holstein haben
Der Begriff Kommune ist gesetzlich nicht definiert. Üblicherweise werden darunter Gemeinden, Städte, Kreise und deren Ämter zusammengefasst.
Die Kommunalwahlen finden alle fünf Jahre statt. Die nächste Wahl ist auf 2023 festgelegt.
Die Wahlberechtigten für die Kommunalwahlen in Schleswig-Holstein zur Bildung der Gemeinde- und Kreisvertretungen müssen nach dem Gemeinde- und Kreiswahlgesetz des Landes Schleswig-Holstein:
EU-Bürger*in sein
mindestens 16 Jahre alt sein
seit mindestens sechs Wochen ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort in Schleswig-Holstein haben
Die Gemeinden/Städte erledigen zwar viele Aufgaben, doch manche Aufgaben übersteigen häufig das Leistungsvermögen zahlreicher kleiner Gemeinden.
Deshalb gibt es als eine weitere oberhalb der Gemeindeebene angesiedelte kommunale Verwaltungseinheit - die Kreise.
Zwischen dem Kreis und den Gemeinden gibt es keine Über- oder Unterordnung. Sie arbeiten bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben partnerschaftlich und eng zusammen.
Kreistag
Der Kreistag entscheidet über alle Angelegenheiten, die mehr als nur eine Gemeinde oder Stadt betreffen.
Kreisverwaltung
Zum umfangreichen Aufgabenbereich der Kreisverwaltung gehören neben Sozialleistungen (Sozial-, Alten- oder Jugendhilfe), die Bauaufsicht, die Straßenverkehrszulassung und die Unterhaltung oder Förderung von Kultureinrichtungen (Berufsbildungszentren, Förderzentren geistige Entwicklung, Volkshoch- und Musikschulen, Büchereien/Fahrbüchereien) sowie
von Einrichtungen
der allgemeinen Daseinsvorsorge (Kreisstraßen, Nahverkehrsbetriebe). Kreisverwaltungen sorgen für das Rettungswesen, den Katastrophen- und Infektionsschutz, kümmern sich um den Schutz der Umwelt, die Beseitigung und Verwertung von häuslichem Abfall, die Einrichtung von Deponien oder Recycling-Anlagen.
Kreispräsident*in
Nach § 28 der Kreisordnung (KrO) wählt der Kreistag aus seiner Mitte seine*n Vorsitzende*n und Stellvertretende (zzt. Claus Peter Dieck, Cordula Schultz, Dr. Gilbert Sieckmann-Joucken). Der Kreistag ist durch den*die Kreispräsident*in einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr.
Er*Sie setzt nach Beratung mit dem*r Landrat*rätin die Tagesordnung fest.
Er*Sie leitet die Verhandlungen des Kreistags. In den Sitzungen handhabt er*sie die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Er*Sie stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest.
Bei öffentlichen Anlässen wird der Kreis durch den*die Kreispräsident*in und durch den*die Landrat*rätin vertreten, die ihr Auftreten für den Kreis im Einzelfall miteinander abstimmen (§ 10 KrO).
Nach § 2 der Hauptsatzung des Kreises Segeberg vertritt der*die Kreispräsident*in die Belange des Kreistages gegenüber dem*r Landrat*rätin als dem verwaltungsleitenden Organ des Kreises.
Landrat*rätin
Organe des Kreises sind (§ 7 KrO) Kreistag und Landrat*rätin. Der*Die Landrat*rätin wird vom Kreistag gewählt (Jan Peter Schröder erneut im Dienst seit 01.09.2020).
Der Landrat leitet die Verwaltung des Kreises nach den Zielen und Grundsätzen des Kreistags und im Rahmen der vom Kreistag bereitgestellten Haushaltsmittel (§ 51 KrO).
Aufgaben
die Gesetze auszuführen
die Beschlüsse des Kreistags und der Ausschüsse vorzubereiten und auszuführen und über die Ausführung der Beschlüsse dem Hauptausschuss regelmäßig zu berichten
die Entscheidungen zu treffen, die der Kreistag ihm übertragen hat; er*sie kann diese Entscheidungen Beschäftigten übertragen, soweit der Kreistag die Übertragung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat
im Rahmen des vom Kreistag beschlossenen Stellenplans und der nach § 23 Satz 1 Nr. 11 festgelegten allgemeinen Grundsätze die beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen für alle Beschäftigten des Kreises zu treffen
die Verwaltung zu gliedern
Eilentscheidungen zu treffen
die Aufgaben durchzuführen, die dem Kreis zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind
Hauptausschuss
Nach § 40 a der Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO) wählt der Kreistag aus seiner Mitte einen Hauptausschuss. Der*Die Landrat*rätin ist Mitglied im Hauptausschuss ohne Stimmrecht. Die Aufgaben sind in § 40 b der Kreisordnung festgelegt. Der Hauptausschuss koordiniert die Arbeit der Ausschüsse und kontrolliert die Umsetzung der vom Kreistag festgelegten
Ziele und Grundsätze in der von dem*r Landrat*rätin geleiteten Kreisverwaltung.
Zu den Aufgaben im Rahmen dieser Zuständigkeit gehört es vor allem:
Beschlüsse des Kreistags über die Festlegung von Zielen und Grundsätzen vorbereiten
Grundsätze für das Personalwesen vorbereiten
Berichtswesen entwickeln und bei der Kontrolle der Kreisverwaltung anwenden
Einheitlichkeit der Arbeit der Ausschüsse bewirken
Entscheidungen treffen, die ihm der Kreistag (durch Hauptsatzung) übertragen hat
Aufgaben nach § der Hauptsatzung des Kreises Segeberg:
Aufgaben nach § 40b KrO (s.o.) sowie die in § 8 übertragenen Aufgaben, Festlegung der Finanzziele, Budgetierung, Fördermittel, Rechnungsprüfung, Angelegenheiten der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
Fachausschuss
Die Aufgaben der Kreis-Fachausschüsse sind in § 5 der Hauptsatzung des Kreises Segeberg festgelegt:
Sozialausschuss: Sozialwesen
Ausschuss für Ordnungs-, Verkehrs-, und Gesundheitswesen: Ordnungswesen, Feuer- und Katastrophenschutz, Straßenverkehr, Gesundheitswesen, Verbraucherschutz
Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport: Schul- und Kulturangelegenheiten, Sportangelegenheiten, Kreis- Partnerschaften
Ausschuss für Umwelt-, Natur- und Klimaschutz: Umweltschutz, Naturschutz, Klimaschutz, ÖPNV (inklusive Schüler*innen-Verkehr), Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Radverkehr, Naherholung
Ausschuss für Wirtschaft, Regionalentwicklung und Infrastruktur: Planungsangelegenheiten, Kreisentwicklung, Raumordnung, Regionalplanung, AG Hamburger, Randkreise, Verkehrsangelegenheiten, (ohne ÖPNV und Radverkehr), Wirtschaftsangelegenheiten, Wirtschaftsförderung, Bauwesen, Straßenangelegenheiten, Tourismus
Bauausschuss: Gebäude- und Grundstücksangelegenheiten
Neben den ständigen Ausschüssen des Kreistages gibt es folgende, nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildende Ausschüsse:
Jugendhilfeausschuss: Die Zusammensetzung und Aufgaben bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften: §§ 70, 71 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG – VIII. Sozialgesetzbuch), § 48 Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Jugend-Förderungsgesetz – JuFöG) in Verbindung mit der Satzung des Jugendamtes
Widerspruchsausschuss = Anhörungsausschuss gemäß § 116 SGB XII in Sozialangelegenheiten - Besonderheit: Der Widerspruchsausschuss tagt nicht öffentlich.
Wahlberechtigte
Die nächste Wahl der Abgeordneten des 20. Schleswig-Holsteinischen Landestages findet 2022 statt. Die Wahlberechtigten für die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (alle 5 Jahre) müssen nach dem Landeswahlgesetz
die deutsche Staatsangehörigkeit haben
mindestens 16 Jahre alt sein
seit mindestens sechs Wochen ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort in Schleswig-Holstein haben
Zum Kreisgebiet des Kreises Segeberg gehören insgesamt 95 Gemeinden, davon 7 amtsfreie Gemeinden, nämlich die Städte Bad Segeberg, Bad Bramstedt, Wahlstedt, Kaltenkirchen und Norderstedt (große kreisangehörige Stadt) sowie die Gemeinden Ellerau und Henstedt-Ulzburg. Diese Gemeinden / Städte sind hauptamtlich verwaltet.
Die anderen 88 Gemeinden werden durch die 8 Ämter [Bad Bramstedt-Land (14), Bornhöved (8), Itzstedt (6 + Tangstedt, Kreis Stormarn), Kaltenkirchen-Land (6), Kisdorf (9), Leezen (12 + Forstgutsbezirk Buchholz), Boostedt-Rickling (6) und Trave-Land (27)] geführt. Hierbei steht die Zahl in den Klammern für die Anzahl an Gemeinden, die die einzelnen Ämter betreuen. Jede Gemeinde für sich ist ehrenamtlich verwaltet.
Ämter haben die Aufgabe, Gemeinden bei der praktischen Durchführung von Aufgaben zu entlasten und diese wirtschaftlicher und leistungsfähiger auszugestalten.
Es gibt amtsfreie Gemeinden und jene, die einem Amt angehören. Diese werden durch das Amt unterstützt, was insbesondere bei kleineren (auch ehrenamtlich verwalteten) Gemeinden nützlich ist.
Nach der Landesverfassung (§ 46) sind Gemeinden berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben in eigener Verantwortung zu erfüllen, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Eben dies entspricht dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung.
Gemeindeverwaltung
Gemeinde- bzw. Stadtverwaltungen sind beispielsweise zuständig für der Bau von Schulen oder Altenheimen, die Aufstellung von gemeindlichen Bebauungs- und Flächennutzungsplänen, der Bau von Ortsstraßen oder die gemeindliche Kulturarbeit. Darüber hinaus nehmen sie Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr, so zum Beispiel Melde- und Passangelegenheiten oder die Durchführung von Landtags- und Bundestagswahlen.
Gemeindevertretung
Die Gemeinde- bzw. Stadtvertretung (Ratsversammlung) entscheidet über die Fragen, die die jeweilige Gemeinde oder Stadt betreffen.
Bürgermeister*in
Die von den Bürger*innen gewählten hauptamtlichen Bürgermeister*innen bereiten die Beschlüsse der Gemeindevertretungen
vor und führen diese aus. Sie sind zuständig für Eilentscheidungen in dringenden Fällen sowie die gesetzlichen Vertreter*innen der Gemeinde. Außerdem sind sie Leiter*innen der Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Hauptamtliche Bürgermeister*innen dürfen an den Sitzungen der Gemeinde- bzw- Stadtvertretung teilnehmen, aber nicht mit abstimmen.
Bürgervorsteher*in
In Gemeinden wählt die Gemeindevertretung aus ihrer Mitte ihre*n Vorsitzende*n und Stellvertretende. Diese Person führt in Gemeinden mit hauptamtlicher*m Bürgermeister*in die Bezeichnung Bürgervorsteher*in , in kreisfreien Städten (Flensburg, Kiel, Lübeck, Neumünster) Stadtpräsident*in. Diese Bezeichnung ist auch in hauptamtlich verwalteten Städten möglich. Diese
ist in § 33 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GOk) festgelegt.
Bürgervorsteher-/Stadtpräsident*innen sind Vorsitzende der Gemeinde-/Stadtvertretung, laden zu den Sitzungen ein, leiten diese und treten auch bei offiziellen Anlässen für die Gemeinde/Stadt auf, sind somit Ansprechpartner*innen für die Bürger*innen, wenn sie Fragen an die Gemeinde-/Stadtvertretung haben.
Wahlberechtigte
Die Kommunalwahlen finden alle fünf Jahre statt. Die nächste Wahl ist auf 2023 festgelegt.
Die Wahlberechtigten für die Kommunalwahlen in Schleswig-Holstein zur Bildung der Gemeinde- und Kreisvertretungen müssen nach dem Gemeinde- und Kreiswahlgesetz des Landes Schleswig-Holstein:
EU-Bürger*in sein
mindestens 16 Jahre alt sein
seit mindestens sechs Wochen ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort in Schleswig-Holstein haben
Unterschied zwischen Stadt und Gemeinde
Städte sind Gemeinden mit Stadtrecht (§ 59 ff. Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein - GO).
Es handelt sich in Abhängigkeit von bestimmten Vorgaben also nur um eine andere Bezeichnung einer Gemeinde.
Stadtrechte werden beantragt und verliehen.
Im Kreis Segeberg gibt es fünf Städte (Bad Bramstedt, Bad Segeberg, Kaltenkirchen, Norderstedt, Wahlstedt).
Die Aufgaben einer Stadtverwaltung entsprechen denen einer Gemeindeverwaltung.
Norderstedt hat die Eigenschaft einer „Großen kreisangehörigen Stadt“.
Die Stadtverwaltung übernimmt damit einige Aufgaben der Kreisverwaltung.
An der Spitze der Verwaltung steht hier der*die Oberbürgermeister*in.
Die Stadtvertretung wird von einem*r Stadtpräsidenten*in geleitet.
Ehrenamtlich verwalteten Gemeinden
Kleine Gemeinden haben meist nicht die erforderliche Einwohner*innen-Zahl, um z.B. hauptamtliche Verwaltungen aufzustellen. Zum einen müssen diese bezahlt werden, aber es müssen auch zunächst Angestellte unter den wenigen Einwohner*innen gefunden werden.
Für solche Fälle gibt es ehrenamtlich verwaltete Gemeinden, in denen die Ehrenamtlichen die Gemeinde nebenher in ihrer Freizeit betreuen.
In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden ist der*die Bürgermeister*in zugleich Vorsitzende*r der Gemeindevertretung.
So hat der*die ehrenamtliche Bürgermeister*in noch einen anderen Beruf. Ämter übernehmen für ehrenamtlich verwaltete Gemeinden die Verwaltungsaufgaben. Das Amt Itzstedt, zum Beispiel, verwaltet die Segeberger Gemeinden Seth, Oering, Sülfeld, Nahe, Kayhude und Itzstedt.
„In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. (…)
Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.
Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.“
Kreistagsabgeordnete, Stadt- und Gemeindevertreter*innen sind Volksvertreter*innen im Sinne des Grundgesetzes. Sie handeln in ihrer Tätigkeit nach ihrer freien, durch das öffentliche Wohl bestimmten, Überzeugung. Sie sind ehrenamtlich tätig und erhalten dafür eine Entschädigung.
Aufgabenverteilung
Da eine Instanz, wie z.B. der Bundesregierung, nicht alle Aufgaben und Probleme Deutschlands übernehmen kann und deren Lösung auch von regionalen Aspekten abhängt, werden die Aufgaben hierbei auf die Instanzen verteilt.
Daraus folgt, dass diese untereinander kommunizieren müssen, um übergreifende Aufgaben zu bewältigen. Ein Beispiel hierfür ist der Bau einer Autobahn, die durch mehrere Bundesländer verläuft.
Beispiele für Aufgaben der Kreise und der Kommunen
Aufgaben des Kreises
Aufgaben der Kommunen
Aufgaben des Kreises im Auftrag des Landes
Kreissporthallen- und Verbände
Anteilige Finanzierung der Volkshochschulen
Kreisfahrbücherei
Rettungsdienst
Anteilige Finanzierung von Kindergärten
Kreisstraßen
Kreisfeuerwehrzentralen, Unterstützung des Feuerwehrverbandes
Abfallentsorgung, Mülldeponie
Schulen → Berufsschulen, Förderzentren
Sport → Sportanlagen, Schwimmbäder
Volkshochschulen, z.T. als Vereine geführt
Örtliche Büchereien
Sozialstationen
Kindergärten, z.T. durch Kirche und Wohlfahrtsorganisationen
Gemeindestraßen
Freiwillige Feuerwehren → Gerätehäuser, Fahrzeuge
Kläranlagen, Wasserwerke
Grund-, Haupt- und Realschulen, Gymnasien
Schulsozialarbeit
Sozial- und Jugendhilfe
Bauaufsicht (Erteilung von Baugenehmigungen)
Natur- und Umweltschutz, Wasserwirtschaft
Gesundheitsamt, Seuchenvorbeugung und Bekämpfung, Jugendmedizinischer Dienst
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